Akkreditierung im universitären Hochschulbereich in der Schweiz
Gestützt auf Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich vom 14. Dezember 2000 (SR 414.205) führt das OAQ Akkreditierungsverfahren im universitären Hochschulbereich durch. Seit 1. September 2007 sind die revidierten Akkreditierungsrichtlinien in Kraft.
Die Akkreditierung stellt ein formales und transparentes Verfahren dar, das anhand von definierten Standards überprüft, ob Institutionen bzw. Studienprogramme qualitative Minimalanforderungen erfüllen. Akkreditierungen verschaffen universitären Leistungen eine grössere nationale und internationale Sichtbarkeit und können Studierenden, Hochschulvertretern, Politikern, Arbeitgebern und der Gesellschaft als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Die Akkreditierungsverfahren sollen zudem dazu beitragen, die internationale Anerkennung zu erlangen und die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse zu verbessern.
In der Schweiz beruht das Akkreditierungssystem im Gegensatz zu den andern europäischen Ländern auf freiwilliger Basis. Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen können öffentliche und private Institutionen oder Studiengänge auf universitärer Stufe Gegenstand der Akkreditierung sein. Internationalen Vorschriften und Praktiken entsprechend verläuft das Verfahren dreistufig: zuerst wird von der Hochschuleinheit eine Selbstbeurteilung durchgeführt, dann findet eine externe Begutachtung durch eine unabhängige Gruppe von Experten statt. Der Entscheid wird durch die SUK auf Antrag des OAQ gefällt. Er stützt sich auf alle vorliegenden Dokumente (Selbstbeurteilungsbericht, Expertenbericht, Stellungnahme der Hochschule) und kann ein "Ja", ein "Nein" oder ein "Ja mit Auflagen" sein. Eine Akkreditierung ohne Auflagen ist sieben Jahre gültig. Ferner besteht für universitäre Institutionen, die ihren Betrieb noch nicht oder erst seit kurzem aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Vorakkreditierung. Diese verfällt nach Ablauf von drei Jahren. Private Gesuchsteller unterzieht das OAQ einer Vorprüfung, die es nach einer publizierten Kriterienliste durchführt. Bei bestandener Vorprüfung nimmt das OAQ das Akkreditierungsverfahren auf. Bei Nichtbestehen entscheidet die SUK auf Abweisung des Akkreditierungsgesuches. Entscheide der SUK können bei einer unabhängigen Schiedsinstanz angefochten werden.